top of page

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Präambel

Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf_in und Kund_in erreicht werden.

I. Definitionen

1. Fotografische Arbeit. Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen/ der Fotografin für den Kunden/ die Kundin gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit.

2. Fotograf_in. Der /die «Fotograf_in» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person. 

3. Kund_in. Der/die «Kund_in» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim/ bei der Fotograf_in bestellt. 

4. Parteien. Die « Parteien » sind der/die Fotograf _in und der/die Kund_in.

5. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar. Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten-)Träger (insbesondere auf Papier, Diapositiv, CD-ROM, Computerfestplatte) oder online (insbesondere in Computernetzwerken, auf Webseiten) gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».

II. Ausführung der fotografischen Arbeit

1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des/ der Kund_in bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des/ der Fotograf_in überlassen. Insbesondere steht ihm/ihr die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.

2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der/die Fotograf_in Hilfspersonen seiner/ ihrer Wahl einsetzen.

3. Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich ist, wird vom/ von der Fotograf_in gestellt.

4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der/die Kund_in dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

5. Verschiebt der/ die Kund_in eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der/die Fotograf_in Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Tarifs des SBF (Unverbindlicher SBF Leitfaden zur Kalkulation fotografischer Auftragsarbeiten) und beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.

6. Die Regel der Ziffer II.5. gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.

7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des/ der Fotograf_in. Falls der/ die Kund_in den/ die Fotograf_in bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den/ die Kund_in über.

8. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich MWSt geschuldet und – vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung – innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

III. Haftung des/ der Fotograf_in

1. Der/ die Fotograf_in haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.

2. Der/ die Kund_in hat Mängelrügen innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den/ die Kund_in

a. Im allgemeinen

1. Der/ die Kund_in darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem/ der Fotograf_in vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den/ die Kund_in, dem/ der Fotograf_in eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der BildAgenturen und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.

2. Nur der/ die Kund_in ist berechtigt, im Rahmen der mit dem/ der Fotograf_in getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der/ die Kund_in nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.

3. Der/ die Kund_in hat bei der mit dem/ der Fotograf_in bestimmten Verwendung des Werks den Namen des/ der Fotograf_in in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © und nachgestelltem oder mit einem ähnlichen, mit dem/ der Fotograf_in vereinbarten Vermerk (z.B. „Alle Rechte bei ...“). Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit gemäss des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und –Archive) zu bezahlen wäre.

4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

b. Rechte Dritter

1. Wenn der/ die Kund_in dem/ der Fotograf_in angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat der/ die Kund_in dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben.

2. Wenn der/ die Kund_in dem/ der Fotograf_in Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der/ die Kund_in dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.

3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der/ die Kund_in, dem/ der Fotograf_in jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem diese_r zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.

V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den/ der Fotograf_in. Wurde im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass der/ die Kund_in das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit erhält, so behält der/ die Fotograf_in das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, an Kunstaustellungen etc.

VI. Referenzen Der/ die Fotograf_in hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kund_innen auf die Zusammenarbeit mit dem/ der Kund_in und auf die für ihn/ sie geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.

VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Auf Verträge zwischen dem/ der Kund_in und dem/ der Fotograf_in ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des/ der Fotograf_in.

​

Quelle: sbf.ch

bottom of page